§ 1 Geltungsbereich und Anbieter
1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten ausschließlich für alle zwischen Herrn Tobias Laudert, Konsumstr 45, 42285 Wuppertal (im
Folgenden: Vermieter) und dem Mieter abgeschlossenen Mietverträge. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Mietbedingungen
abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, der Vermieter hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt.
2. Mieter im Sinne dieser Allgemeinen Mietbedingungen sind sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB).
§ 2 Beginn und Ende der Mietzeit
1. Die Mietzeit beginnt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Bei vorzeitiger Übergabe der Mietsache an den Mieter beginnt die Mietzeit
mit der Übergabe der Mietsache am Geschäftssitz des Vermieters oder, wenn der Mieter eine Lieferung vereinbart hat, mit der Übergabe
der Mietsache an eine Transportperson oder mit Beladung des eigenen Transportmittels des Vermieters, sofern die unverzügliche
Anlieferung an den Mieter veranlasst ist.
2. Der Mieter ist verpflichtet die Mietsache am Geschäftssitz des Vermieters abzuholen. Ist zwischen den Parteien ausdrücklich eine
Lieferung durch den Vermieter vereinbart worden, so erfolgt eine Lieferung bis zur befahrbaren Bordsteinkante.
3. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache dem Vermieter zum
vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zu übergeben.
4. Wurde zwischen den Parteien kein zeitliches Ende des Mietvertrages vereinbart, ist die Kündigung des Mietvertrages gemäß § 9 dieser
Mietbedingungen möglich.
§ 3 Rechte und Pflichten des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, sie nur an geeigneten
Orten aufzustellen und die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sorgfältig zu beachten.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache selbst aufzustellen und ggf. selbst zu montieren.
3. Der Mieter ist verpflichtet, hinsichtlich der Mietsache Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff
unbefugter Dritter, insbesondere gegen Diebstahl, zu treffen. Der Mieter hat die von dem Vermieter vorgeschriebenen Sicherungs- und
Sicherheitsmaßnahmen für einzelne Mietsachen und Komponenten zu beachten. Hierzu zählt insbesondere, dass alle elektrisch
betriebenen und/oder mit Strom versorgten Mietsachen vor Regen und Wasser zu schützen sind. Handelt es sich bei der Mietsache um
eine Palme, so darf diese weder starkem Wind, noch Wasser ausgesetzt werden.
4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen den jeweiligen Einsatzort der Mietsache mitzuteilen.
5. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Mietsache mit sämtlichen Zubehörteilen nach Ende der Mietzeit vollständig, in gereinigtem,
betriebsfähigem und unbeschädigtem Zustand zu übergeben. Nur vermietete Hussen (Überwürfe für Stühle und Tische) sind vom Vermieter
zu reinigen. Bei Wachsrückständen auf den Hussen, trägt jedoch der Mieter die Kosten der Reinigung.
6. Mit der Abholung der Mietsache geht die Gefahr des Untergangs, des Abhandenkommens oder der Verschlechterung der Mietsache auf den Mieter
über. Soweit der Mieter Unternehmer ist, geht die Gefahr des Untergangs, des Abhandenkommens oder der Verschlechterung der Mietsache im Falle der
Versendung der Mietsache bereits mit Übergabe dieser an die Transportperson auf den Mieter über.
7. Sind für den Einsatz der Mietsache Genehmigungen, Führerscheine, Zeugnisse, Zulassungen oder dergleichen erforderlich, so hat der
Mieter sicherzustellen, dass die Verwender der Mietsache über die hierfür erforderlichen Genehmigungen, Führerscheine, Zertifikate und
dergleichen verfügen. Ein Einsatz der Mietsache ist dem Mieter untersagt, sofern er die Mietsache nicht durch eine Person benutzen lässt,
die alle erforderlichen Genehmigungen, Führerscheine, Qualifikationen, Zertifikate oder dergleichen besitzt, die zum Betrieb der Mietsache
erforderlich sind.
8. Die vorhandenen Eigentumshinweise an der Mietsache dürfen vom Mieter weder entfernt noch abgedeckt werden. Eigene Werbung
und/oder Eigentumshinweise von dem Mieter dürfen nicht an der Mietsache angebracht werden.
9. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder anderen Rechten an dem Vertragsgegenstand geltend machen, ist der
Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum
des Vermieters in Kenntnis zu setzen.
10. Dem Mieter ist es erlaubt, die Mietsache an Dritte weiter zu vermieten. Die Weitervermietung bedarf jedoch der vorherigen schriftlichen
Genehmigung des Vermieters. Der Mieter ist im Falle der Weitervermietung dazu verpflichtet, dem weiteren Mieter die gleichen
Verpflichtungen vertraglich aufzuerlegen, die dem Mieter nach diesem Vertrag selbst obliegen. Der Mieter hat durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, dass der weitere Mieter die Pflichten nach diesen Mietbedingungen beachtet und einhält.
§ 4 Rechte und Pflichten des Vermieters
1. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache, die die gleiche Größe und
die vergleichbaren Leistungsmerkmale aufweist, auszutauschen, sofern die andere Mietsache zu dem beabsichtigten Mietzweck und
insbesondere auch dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und keine berechtigten Interessen des Mieters entgegenstehen.
2. Der Vermieter hat die Mietsache in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand dem Mieter zu übergeben und zur Abholung bereit
zu stellen oder der Transportperson zu übergeben.
3. Die vermieteten Mietsachen weisen nicht die Brandschutzklasse B1 auf. Die Mietsachen sind somit nicht schwer entflammbar.
4. Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenen Gründen nicht ordnungsgemäß gemäß § 3 Nr.5 dem Vermieter zurückgegeben, so ist
der Vermieter berechtigt, den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache auf Kosten des Mieters wieder herzustellen. Der Mieter hat auch
dann die nicht ordnungsgemäße Rückgabe zu vertreten, wenn er die Mietsache weitervermietet und die nicht ordnungsgemäße Rückgabe
gemäß § 3 Nr.5 auf einem Verhalten des weiteren Mieters beruht. Der Vermieter wird dem Mieter zuvor Gelegenheit geben, unverzüglich
eine Überprüfung der Mietsache durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht mehr möglich oder wirtschaftlich für den
Vermieter unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert der Mietsache zum Zeitpunkt der Rückgabe dem Vermieter zu ersetzen.
Ist eine Reinigung der Mietsache erforderlich, so ist der Mieter dazu verpflichtet, die Reinigung nach Zeitaufwand dem Vermieter zu
vergüten. Hierfür wird der Vermieter pro Stunde einen Betrag in Höhe von 29,75 € inkl 19% MwSt., mindestens jedoch einen Betrag in Höhe
von 29,75 € inkl 19% MwSt. dem Mieter in Rechnung stellen. Dem Mieter bleibt nachgelassen, einen geringen Schaden des Vermieters nachzuweisen.
5. Der Vermieter ist dazu berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit zu besichtigen und zu untersuchen bzw. durch Dritte die
vorgenannten Handlungen durchführen zu lassen.
6. Der Vermieter ist nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die Mietsache jederzeit selbst beim Mieter oder sonstigen Dritten, die im
Besitz der Mietsache sind, abzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen des Vermieters nicht
nachkommt oder der Verlust oder eine Verschlechterung der Mietsache drohen. Die Kosten der Abholung trägt hierbei der Mieter. Der
Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, zum Zwecke der Abholung das Grundstück des Mieters, auf dem sich die Mietsache befindet, zu
betreten und/oder mit Transportfahrzeugen zu befahren. Einer gesonderten Zustimmung des Mieters bedarf es in diesem Fall nicht.
§ 5 Mietzins
1. Der Mieter hat den vereinbarten Mietpreis im Voraus ohne Abzug zu zahlen. Der Mietzins wird zwischen den Parteien vor Abschluss des
Mietvertrages anhand von Tagespreisen vereinbart. Erfolgt keine ausdrückliche Vereinbarung des Mietzinses, so ist der Mieter dazu
verpflichtet, den sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters ergebenden Mietpreis zu zahlen. Alle Preise sind zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
2. Möglicherweise anfallende Transport- und Lieferkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert mit dem Mieter
vereinbart. Teilabtransporte und Teilantransporte, die auf Wunsch des Mieters erfolgen, werden dem Mieter ebenfalls gesondert in
Rechnung gestellt.
3. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe werden ggf. gesondert dem Mieter berechnet.
4. Wird die Mietsache dem Vermieter nicht und/oder nicht vollständig im Sinne von § 3 Nr. 5 zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten
Ort übergeben, so ist der Mieter bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache im Sinne von § 3 Nr. 5 dazu verpflichtet, für jeden
weiteren Tag den vereinbarten Tagesmietzins für die Mietsache zuzüglich eines Aufschlages in Höhe von 50 % auf den Mietzins an den
Vermieter zu zahlen. Ist ein Tagesmietzins zwischen den Parteien nicht vereinbart worden, so ist der Tagesmietzins, der sich aus der jeweils
gültigen Preisliste des Vermieters ergibt, maßgebend.
§ 6 Verlust / Beschädigung der Mietsache
1. Im Schadensfall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über den Unfallhergang, Beteiligte und das Schadensereignis zu unterrichten.
Bei Diebstahl und/oder Beschädigungen durch Dritte und/oder bei Unfällen durch Dritte ist nach dem Schadenseintritt Anzeige bei der
Polizei zu erstatten. Der Vermieter ist hierüber schriftlich zu informieren.
2. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust und/oder der Beschädigung der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter in Höhe des
Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten Schadensersatz zu leisten.
§ 7 Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet bei Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Maßgabe:
a) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in voller Schadenshöhe.
b) Jedoch immer dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist jedoch auf den
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt;
c) Die Haftung wegen Vorsatz, Garantie, Arglist und für Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon
unberührt.
2. Ein Mitverschulden des Mieters ist diesem anzurechnen.
§ 8 Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen
ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche gegen den Vermieter geltend machen, wird der Mieter den Vermieter in Höhe der berechtigten
Schadensersatzforderungen und der ggf. anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten freistellen.
2. Werden während der Mietzeit bei vermieteten Partypalmen einzelne Zweige beschädigt und/oder zerstört, so ist der Mieter dazu
verpflichtet, pro beschädigten Palmenwedel einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 1,74 € inkl 19% MwSt. an den Vermieter zu zahlen.
3. Wird die Mietsache vom Mieter dem Vermieter verspätet (nach dem vereinbarten Zeitpunkt) zurückgegeben, so haftet der Mieter dem
Vermieter für alle hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten (z.B. Kosten einer Ersatzbeschaffung, wenn die Mietsache bereits
weitervermietet war) und Schäden.
§ 9 Kündigung
1. Ein über eine unbestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Parteien ordentlich kündbar mit folgenden Fristen:
a) wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tage für den Ablauf des folgenden Tages.
b) wenn der Mietzeitraum nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist (Wochen, Monaten, Jahren), vor Beginn eines neuen Zeitabschnittes
für das Ende dieses Zeitabschnittes.
2. Das Recht auf eine fristlose Kündigung ist unbenommen.
§ 10 Rücktritt vom Vertragsschluss
1. Ein Rücktritt vom Mietvertrag ist nur vor Beginn des vereinbarten Mietzeitraums gegenüber dem Vermieter möglich. Hierbei ist der
Eingang beim Vermieter entscheidend. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen.
2. Tritt der Mieter wirksam vom Mietvertrag zurück, so ist er dazu verpflichtet, folgende Zahlungen an den Vermieter zu leisten:
a) Erfolgt der Rücktritt mindestens 10 Werktage vor Beginn des Mietvertrages, so muss der Mieter keinerlei Zahlungen leisten.
b) Erfolgt der Rücktritt mindestens 48 Stunden vor Beginn des Mietvertrages, so muss der Mieter 50 % des vereinbarten Mietpreises
an den Vermieter zahlen.
c) Erfolgt der Rücktritt erst 24 Stunden vor Beginn des Mietvertrages oder später, so muss der Mieter den vereinbarten Mietpreis an
den Vermieter zahlen.
3. Dem Mieter bleibt nachgelassen, einen geringen Schaden des Vermieters nachzuweisen.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
1. Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Regelung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Vertragssprache ist Deutsch.
2. Es gilt deutsches Recht.3. Soweit der Mieter Unternehmer ist, gilt ausschließlich deutsches Recht. Ist der Mieter Verbraucher, so gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem der Mieter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.