AGB / Allgemeine Mietbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
barnane.net
(Stand: 10/2023)
§ 1 Geltungsbereich
1. Herr Tobias Laudert als Inhaber von barnane.net, geschäftsansässig: Konsumstraße 45 in
42285 Wuppertal (im folgenden: Vermieter), bietet die vorübergehende Vermietung von
Waren aller Art an. Unter www.barnane.net ist das gesamte Produktportfolio einsehbar. Über
die Vermietung von Ware wird mit dem Kunden (im folgenden: Mieter) ein individueller
Mietvertrag abgeschlossen, in dem bei Bedarf als zusätzliche Leistung die Anlieferung
und/oder Abholung der Ware durch den Vermieter sowie auch der Auf- und Abbau der
gemieteten Ware durch den Vermieter enthalten sein kann.
2. Die nachfolgenden Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zum Mieter, der sowohl
Verbraucher im Sinne des §§ 13 BGB als auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein
kann. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt,
die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder
eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Abweichenden Geschäftsbedingungen eines Mieters, der das Geschäft als Unternehmer im
Sinne des § 14 BGB abschließt, wird ausdrücklich widersprochen.
3. Die Vermietung und Lieferung der Ware erfolgt ausschließlich in Deutschland.
§ 2 Abschluss des Mietvertrages/Kalkulation des Mietpreises/Anlieferung u. Abholung
1. Dem Mieter wird auf Nachfrage ein entsprechendes schriftliches Angebot zur Anmietung
der gewünschten Ware unterbreitet, das diesem per E-Mail übersendet wird. Dem Angebot
sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt. Mit Annahme des Angebots
bestätigt der Mieter sodann auch die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Mieter erhält nach Angebotsannahme eine Auftragsbestätigung des Vermieters.
2. In dem Mietvertrag werden neben der Miete und den Preisen für weitere Leistungen die
genaue Mietdauer wie auch die genauen Anlieferungs- und Abholzeiten festgelegt. Der
Mietpreis wird dabei pauschal berechnet, dabei werden die tatsächlichen Nutzungstage
(00:00 Uhr – 24:00 Uhr = 1 Tage = Faktor 1 usw.) zugrunde gelegt.
3. Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Anlieferungs- und/oder Abholzeit ist
grundsätzlich ausgeschlossen. Liegt die Ursache einer diesbezüglichen Abweichung beim
Mieter, so ist dieser verpflichtet, dem Vermieter jeglichen, dadurch entstandenen Schaden zu
ersetzen. Dieser kann insbesondere in einem erhöhten Personal- bzw. Transportaufwand
liegen. Näheres dazu regelt §3 Zif. 1. dieser AGB.
4. Ist die Anlieferung und Abholung der Ware durch den Vermieter vereinbart, so ist dieser
lediglich verpflichtet, die Ware bis zur Bordsteinkante oder erste ebenerdige Türe beim
Mieter zu verbringen und dort die Ware auch wieder abzuholen. D.h., der Mieter schuldet bei
Abholung der Ware selbst die Verbringung der Ware an die Bordsteinkante oder die erste
ebenerdige Tür. Der Mieter hat für ausreichende Lieferzuwege zu sorgen.
Sofern eine Anlieferung und Abholung der Ware durch den Vermieter nicht vertraglich
vereinbart wurde, ist der Mieter verpflichtet, die Ware selbst am Geschäftssitz des
Vermieters abzuholen und nach dort nach Ablauf der Mietdauer wieder zu verbringen.
§ 3 Rechte und Pflichten / Haftung des Mieters
1. Der Mieter ist zur Entgegennahme der Ware zur vereinbarten Anlieferungszeit bzw. im
vereinbarten Anlieferungszeitraum sowie zur Herausgabe der Ware zum vertraglich
geschuldeten Zeitpunkt oder Zeitraum verpflichtet. Für etwaige diesbezügliche
Verzögerungen, die der Mieter zu vertreten hat und die zu einem erhöhten Kostenaufwand
oder Geschäftsausfall bei dem Vermieter führen, haftet der Mieter. Dies gilt auch für den Fall,
wenn der Mieter die Ware selbst verspätet abholt und/oder verspätet wieder zurück bringt.
Der Vermieter wird dem Mieter den diesbezüglich entstandenen Verzögerungsschaden in
Rechnung stellen. Hinsichtlich weiterer Personen- und Transporteinsätzen bringt der
Vermieter für Vorort-Wartezeiten pauschal einen Betrag von netto 70,00 € /h/pro Person in
Ansatz. Bei Selbstabholung und/oder Rückverbringung der Ware durch den Mieter reduziert
sich dieser Pauschalbetrag auf 35,00 €/h/pro Person. Eine erneute Anfahrt wird auf Basis
des Angebots gesondert abgerechnet. Ein darüber hinausgehender Aufwand, den der
Vermieter nachzuweisen hat, ist ebenfalls zu ersetzen.
2. Der Mieter hat die Ware bei Anlieferung auf Vollständigkeit und Gebrauchstauglichkeit zu
prüfen. Zeigt sich dabei oder im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine
Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich,
so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein
Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt. Die Anzeige hat immer in Textform gemäß
§ 126b BGB zu erfolgen. Darüber hinaus ist der Mieter gehalten, den Vermieter werktags
nach 17 Uhr sowie samstags und sonntags telefonisch unter der regulären Telefonnummer
zu kontaktieren, damit dieser im Falle einer/eines notwendigen Reparatur/Austauschs der
Ware umgehend Abhilfe schaffen kann. Schäden, die nicht zu einer
Gebrauchsbeeinträchtigung führen und daher nicht repariert oder ausgetauscht werden
müssen, müssen nicht zusätzlich telefonisch angezeigt werden.
Verletzt der Mieter seine Anzeigepflichten und kann der Vermieter deshalb nicht mehr
reparieren/nachliefern oder anderweitig reagieren, so ist der Mieter mit sämtlichen,
möglichen Ansprüchen gegen den Vermieter ausgeschlossen. Darüber hinaus ist er dem
Vermieter zum Ersatz eines etwaigen, ihm daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei
Gefahr in Verzug ist der Mieter berechtigt, die Ware selbst zu reparieren, soweit er über die
diesbezüglichen Fachkenntnisse verfügt. Er haftet dabei für eine ordnungsgemäße
Reparatur/Instandsetzung.
3. Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, die erhaltene Ware selbst aufzustellen bzw. zu
montieren. Er hat dabei den bestimmungsgemäßen Gebrauch und Einsatz der Mietsache zu
beachten. Davon ausgenommen sind Waren, die nur von dem Vermieter auf- und abgebaut
werden dürfen oder wenn die Parteien eine andere Vereinbarung über den Auf- und Abbau
der gemieteten Waren treffen. Der Mieter darf die Ware nur an dafür geeigneten Orten
aufstellen, wobei er die diesbezüglich einschlägigen Unfallverhütungs- und
Arbeitsschutzbedingungen zu beachten hat. Auf Nachfrage des Vermieters ist der Mieter
verpflichtet, diesem den genauen Einsatzort der Mietsache mitzuteilen.
4. Der Mieter hat die Mietsache gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter
Dritter, insbesondere gegen Diebstahl, zu schützen. Dabei hat er die von dem Vermieter
vorgeschriebenen Sicherungs- und Sicherheitsmaßnahmen für einzelne Mietsachen und
Komponenten zu beachten. Hierzu zählt insbesondere, dass alle elektrisch betriebenen
und/oder mit Strom versorgten Mietsachen vor Regen und Wasser zu schützen sind.
Vermietete Pflanzen dürfen weder starkem Wind noch erhöhten Wassereinflüssen
ausgesetzt werden.
5. Der Mieter ist nach Ablauf der Mietzeit zur vollständigen und mangelfreien Rückgabe der
Mietsache zum vereinbarten Zeitpunkt oder Zeitraum verpflichtet. Die Ware muss gereinigt,
gesäubert, betriebsfähig und in unbeschädigten Zustand übergeben werden. Davon
ausgenommen sind lediglich Hussen (Überwürfe für Stühle). Sollte der Vermieter allerdings
Wachsrückstände auf den Hussen vorfinden, werden dem Mieter die diesbezüglich
erforderlichen Reinigungskosten gesondert in Rechnung gestellt.
Stellt der Vermieter in einem angemessenen Zeitfenster nach Rückgabe der Ware fest, dass
die Ware beschädigt oder in seiner Ingebrauchnahme beeinträchtigt ist, wird er dem Mieter
zunächst die Gelegenheit geben, selbst eine Überprüfung der Mietsache durchzuführen.
Eine solche Überprüfung hat der Mieter dann unmittelbar und ohne zeitliche Verzögerung
durchzuführen, da die Ware in der Regel zeitnah weiter vermietet wird. Muss die Ware
bereits unmittelbar nach Rückgabe zu einem neuen Mieter verbracht werden oder kann der
Mieter eine unmittelbare Inaugenscheinnahme/Prüfung nicht vornehmen, entfällt das
Selbstprüfungsrecht des Mieters. Der Vermieter wird dann den Schaden durch geeignete
Maßnahmen, z.B. Fotos oder Videos, sichern und dem Mieter das Material auf Nachfrage
zwecks Prüfung zur Verfügung stellen. Wird festgestellt, dass eine Instandsetzung der
Mietsache nicht mehr möglich oder wirtschaftlich für den Vermieter unzumutbar ist, so ist der
Mieter verpflichtet, dem Vermieter den Istwert der Mietsache zum Zeitpunkt der Rückgabe
der Ware zu erstatten.
Wird festgestellt, dass eine Reinigung oder Reparatur der Ware durch den Vermieter
notwendig ist, ist der Mieter, der selbst nach Rückgabe der Ware nicht mehr zur Reinigung
oder Reparatur der Ware berechtigt ist, verpflichtet, dem Vermieter den diesbezüglich
entstehenden Zeitaufwand zu ersetzen. Hierfür setzt der Vermieter einen pauschalen Betrag
in Höhe von netto 35,00/h/Person an, bei dem es sich um einen Mindest-Betrag handelt.
Einen etwaigen höheren Zeitaufwand wird der Vermieter dem Mieter nachweisen.
6. Mit der Abholung der Mietsache durch den Mieter oder mit der Anlieferung der Mietsache
durch den Vermieter geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens
oder der Verschlechterung der Mietsache auf den Mieter über.
7. Etwaige erforderliche Genehmigungen, Nachweise, Zulassungen oder Ähnliches, die für
den Einsatz und Gebrauch der Mietsache erforderlich sind, holt der Mieter auf eigene
Verantwortung rechtzeitig ein bzw. stellt diese sicher. Eine Nutzung oder Ingebrauchnahme
der Mietsache durch Personen, die über eine diesbezüglich notwendige Genehmigung oder
Zulassung nicht verfügen, ist dem Mieter untersagt.
8. Eigentumshinweise auf der Mietsache dürfen von dem Mieter nicht entfernt oder
abgedeckt werden. Der Mieter ist nicht berechtigt, eigene Werbung und/oder
Eigentumshinweise an der Mietsache anzubringen.
9. Sofern Dritte Rechte an der Mietsache, z.B. in Form von Pfändungen o.ä. geltend
machen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter darüber unverzüglich in Kenntnis zu
setzen und den Dritten über das Eigentumsrecht des Vermieters an der Ware aufzuklären.
Bei Verletzung dieser Verpflichtungen hat der Mieter dem Vermieter jegliche dadurch
entstehende Schäden, insbesondere einen Vermögensschaden, zu ersetzen.
10. Dem Mieter ist es grundsätzlich gestattet, die Mietsache an Dritte weiterzuvermieten. Für
eine Weitervermietung ist allerdings vorab die schriftliche Genehmigung des Vermieters
einzuholen. Der Mieter ist verpflichtet, im Falle der Weitervermietung dem Unter-Mieter die
gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, die der Mieter im Vertragsverhältnis zum Vermieter
schuldet. Etwaige Verletzungen von Pflichten, die zu einem Schaden oder Aufwand bei dem
Vermieter führen, hat der Mieter dem Vermieter zu erstatten.
11. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht
auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist. Soweit Dritte diesbezügliche
Ersatzansprüche gegen den Vermieter geltend machen, wird der Mieter den Vermieter in
Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen und der ggf. anfallenden Rechtsanwalts und
Gerichtskosten freistellen.
§ 4 Rechte und Pflichten des Vermieters
1. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere,
vergleichbare Mietsache, die vergleichbare Leistungsmerkmale aufweist, auszutauschen,
sofern die Austauschware den beabsichtigten Mietzweck und vertragsgemäßen
Mietgebrauch erfüllt und keine berechtigten Interessen des Mieters entgegenstehen.
2. Der Vermieter übergibt keine Mietgegenstände, die in die Brandschutzklasse B1 (schwer
entflammbar) fallen.
3. Der Vermieter bleibt berechtigt, die Mietsache auch während der Mietzeit selbst oder
durch beauftragte Dritte besichtigen und untersuchen zu lassen.
4. Der Vermieter ist nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die Mietsache jederzeit selbst
beim Mieter oder sonstigen Dritten, die in Besitz der Mietsache sind, abzuholen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen des Vermieters nicht wie
vertraglich geschuldet nachkommt, seiner Rückverbringungspflicht nicht zeitgemäß
nachkommt oder der Verlust oder eine Verschlechterung der Mietsache drohen und damit
Gefahr in Verzug ist. Der Vermieter wird in diesem Fall von dem Mieter berechtigt, zum
Zwecke der Abholung das Grundstück des Mieters oder eines Dritten, auf dem sich die
Mietsache befindet, zu betreten und/oder mit Transportfahrzeugen zu befahren. Einer
gesonderten Zustimmung des Mieters bedarf es in einem solchen Fall sodann nicht mehr.
§ 5 Mietzins / Schadensersatz
1. Der Mieter hat den vereinbarten Mietpreis gemäß vertraglicher Regelung zu zahlen. Der
Mietzins wird zwischen den Parteien vor Abschluss des Mietvertrages anhand von
Tagespreisen vereinbart. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich
geltenden Mehrwertsteuer.
2. Stellt der Mieter die Möglichkeit der Anlieferung oder Abholung der Ware zu dem jeweils
vertraglich vereinbarten Zeitpunkt oder Zeitraum nicht sicher und kommt es dadurch zu einer
zeitlich verzögerten Anlieferung oder Abholung der Ware, so ist der Mieter bis zur
ordnungsgemäßen Entgegennahme oder Rückgabe der Mietsache verpflichtet, dem
Vermieter den tatsächlich entstandenen Mehraufwand, wie insbesondere Personen- bzw.
Transportaufwand) zu erstatten sowie den fortlaufenden Mietzins zu zahlen. Weitere
Personen- und Transporteinsätze für Vorort-Wartezeiten werden pauschal mit netto 70,00 €
/h/pro Person in Ansatz gebracht. Bei Selbstabholung und/oder Rückverbringung der Ware
durch den Mieter reduziert sich dieser Pauschalbetrag auf 35,00 €/h/pro Person. Erneute
Anfahrtskosten werden auf Basis des Angebots berechnet.
Die Miete wird für jeden weiteren Tag mit Faktor 1 berechnet, wobei sich die Höhe der
Mietpauschale nach der Kalkulation des Basis-Angebots richtet. Grundlage der Mietnachberechnung
ist sodann die tatsächliche Verlängerungszeit.
Ein darüber hinausgehender Aufwand, den der Vermieter nachzuweisen hat, ist ebenfalls zu
ersetzen.
3. Im Schadensfall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über den Unfallhergang und
die Beteiligten zu unterrichten. Bei Diebstahl und/oder Beschädigungen durch Dritte
und/oder bei Unfällen durch Dritte ist nach dem Schadenseintritt unmittelbar Anzeige bei der
Polizei zu erstatten. Der Vermieter ist hierüber schriftlich, d.h. in Textform, zu informieren.
Für diesbezügliche, etwaige Versäumnisse des Mieters, die zu einem Schadensausfall beim
Vermieter führen, haftet der Mieter.
5. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust und/oder der Beschädigung der Mietsache
hat der Mieter dem Vermieter die Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der
Reparaturkosten zu erstatten.
§ 6 Haftung des Vermieters / Verjährung
1. Der Vermieter ist zur vollständigen, mangelfreien und gebrauchstauglichen
Lieferung/Übergabe der Mietsache verpflichtet. Bei rechtzeitiger Anzeige von Mängeln, die
zu einer wesentlichen Gebrauchsbeeinträchtigung oder zu einer Gebrauchsuntauglichkeit
der Ware führen, oder fehlender Ware stellt der Vermieter dem Mieter eine entsprechende
Ersatzware auf eigene Kosten zur Verfügung oder wird die erhaltene Ware im Rahmen eines
einmaligen Versuchs unverzüglich reparieren. Diesbezüglich notwendige Material-, Anfahrtsoder
Personalkosten trägt der Vermieter. Im Fall der Ersatzlieferung ist der Mieter zur
Rückgabe der mangelbehafteten Ware an den Vermieter verpflichtet.
2. Führt der Mangel zu einem unmittelbaren Schaden beim Mieter, haftet der Vermieter nur
für fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden und nur bei Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht. Der Schadensersatzanspruch ist sodann der Höhe nach
beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Ein
etwaiges Mitverschulden ist dem Mieter anzurechnen.
Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen bleiben von dieser Regelung unberührt.
3. Der Vermieter haftet nicht für Sachschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind; insbesondere scheidet eine Haftung für entgangenen Gewinn des Mieters
aus. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern,
Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
4. Ein Ersatz-, Reparatur- oder Schadensanspruch des Mieters scheidet insgesamt aus,
sofern dieser die Ware unsachgemäß oder fehlerhaft in Gebrauch und/oder Betrieb
genommen hat bzw. Erlaubnis- oder Dokumentationshinweise nicht beachtet hat und
dadurch der angezeigte Mangel entstanden ist.
5. Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die
vorbezeichneten Rechte nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig
verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel
kennt, so kann er die vorbezeichneten Rechte nur geltend machen, wenn er sich seine
Rechte bei der Annahme ausdrücklich, d.h. in Textform gemäß §126b BGB, vorbehält.
6. Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der
Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er
die Mietsache zurückerhält. Ansprüche des Mieters, z.B. auf Ersatz von Aufwendungen,
verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
§ 7 Rücktritt vom Vertrag
1. Der Rücktritt vom Mietvertrag kann nur vor Beginn des vereinbarten Mietzeitraums
gegenüber dem Vermieter erklärt werden. Hierbei ist der Eingang der Erklärung beim
Vermieter entscheidend. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen, d. h in Textform gemäß §
126b BGB.
2. Tritt der Mieter wirksam vom Mietvertrag zurück, so bleibt er in folgender Staffelung
gegenüber dem Vermieter zahlungspflichtig:
a) bei Rücktritt bis zu 48 Stunden vor Beginn des Mietzeitraums, 50% des gesamten
Auftragswertes, d.h. inklusive sämtlicher Personal- Transport und ggfl. Auf- und
Abbaukosten;
b) bei Rücktritt bis zu 24 Stunden vor Beginn des Mietzeitraums, 100% des gesamten
Auftragswertes, d.h. inklusive sämtlicher Personal- Transport und ggfl. Auf- und
Abbaukosten;
c) bei Rücktritt bis zu 10 Werktage vor Beginn des Mietzeitraums entfällt eine
Zahlungspflicht; davon ausgenommen ist die Anmietung von Markthütten, bei denen ein
kostenfreier Rücktritt nur mit einer Frist von bis zu einem Monat vor Beginn des
Mietzeitraums möglich ist; danach werden 100% des gesamten Auftragswertes fällig.
§ 8 Vertragssprache / Rechtsanwendung
1. Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
2. Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Handelt der Mieter
beim Abschluss des Mietvertrages als Unternehmer, findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung. Schließt der Mieter den Mietvertrag als Verbraucher ab, so gilt diese
Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des
Staates, in dem der Mieter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
eingeschränkt werden.
§ 9 Gerichtsstand
Im Vertragsverhältnis zu Mietern, die beim Abschluss des Mietvertrages als Unternehmer
handeln, wird das am Geschäftssitz des Vermieters zuständige Gericht als ausschließlicher
Gerichtsstand (Wuppertal) vereinbart. Dies gilt auch für solche Mieter, die in ihrer
Unternehmereigenschaft ihren gewöhnlichen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der EU
oder des EWR oder in einem Nicht-EU-Staat zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses haben.
§ 10 Datenschutz
Die Datenschutzbestimmungen des Vermieters sind auf der Website www.barnane.net unter
dem separaten Menüpunkt Datenschutz veröffentlicht.